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Energieeinsparverordnung (EnEV)

Gesetzliche Bestimmungen an den Energieverbrauch von Gebäuden

Die 2002 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV) sah vor, die energetische Qualität von Neubauten um etwa 30 % gegenüber dem Stand der Wärmeschutzverordnung (WSVO) zu verbessern und die Energiesparpotenziale im Gebäudebestand stärker auszuschöpfen.

Die Anforderungen an die Neubauten und den Gebäudebestand wurden mit der EnEV 2009 nochmal erhöht. Besonderer Wert wird auf die Ausschöpfung von Energieeinsparpotenzialen durch Qualitätssicherung in der Planung und Ausführung gelegt.

Die Anforderungen der EnEV an bestehende Gebäude unterscheiden sich in bedingte Anforderungen und Nachrüstverpflichtungen.

Wenn freiwillig vom Gebäudeeigentümer folgende Sanierungen oder Modernisierungen vorgenommen werden, müssen bedingte Anforderungen erfüllt werden:

  • Erneuerung oder Ersetzung von Außenwänden
  • Erneuerung oder Ersetzung des Außenputzes
  • Einsetzen neuer Ausfachungen in Fachwerkwände
  • Erneuerung von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren
  • Dämmung oberster Geschossdecken unter Steildächern
  • Dämmung von Flachdächern sowie Wänden und Decken, die an unbeheizte Räume oder Erdreich grenzen.

Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten müssen die in Anhang 3 der EnEV "Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen" beschriebenen Dämmvorschriften beachtet werden. Wird beispielsweise an einer Wand mit einem Wärmekoeffizienten größer 0,9 W/m²K der Außenputz erneuert, schreibt die EnEV 2009 einen maximalen Wärme- durchgangskoeffizienten von 0,24 W/m²K vor. Der Gesetzgeber beschränkt sich jedoch auf die Anforderungen bezüglich des Putzes, nicht bezüglich der Farbe der Außenwände. Außerdem gilt eine sogenannte Bagatellgrenze. Die bauteilbezogenen Anforderungen gelten nur dann, wenn mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche geändert wird.

Detaillierte Informationen zur EnEV sowie zu deren anstehender Novellierung: www.enev-online.de